3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung. Zur Begründung führt er insbesondere aus, der Gebrauch von entsprechendem Gerät gehöre zur Nutzung eines Holzbearbeitungs- und Lagerplatzes. Zudem müssten etliche andere Situationen zu ähnlichen Reaktionen seitens der Gemeinde führen. Soweit ersichtlich, verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuches.