"Der Platz darf nur für die Holzverarbeitung und -lagerung benutzt werden. Er darf insbesondere nicht als Abstellplatz für alte/ausgediente Fahrzeuge und Gerätschaften verwendet werden. [...] Zweckentfremdungsverbot: Nur Brennholzlagerung/-aufbereitung; kein Abstellplatz für Fahrzeuge usw." Mit Schreiben vom 28. August 2015 teilte die Waldabteilung Alpen des Amtes für Wald des Kantons Bern RA Nr. 120/2015/62 2