1. Die Gemeinde Ringgenberg erteilte dem Beschwerdeführer am 19. März 2005 eine kleine Baubewilligung für die "Sanierung des bestehenden Hüttlis, Nutzung als Holzlager" auf der Parzelle Ringgenberg Gbbl. Nr. Y.________. Das Grundstück liegt im Wald. Die Bewilligung enthielt insbesondere die Auflage "Zweckentfremdungsverbot: Das Gebäude darf ausschliesslich zur Brennholzlagerung benutzt werden". Mit Gesamtbauentscheid vom 15. Oktober 2012 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Erweiterung des Platzes für die Brennholzverarbeitung. Dieser Entscheid enthielt unter anderem folgende Auflagen: "Der Platz darf nur für die Holzverarbeitung und -lagerung benutzt werden.