ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2015/62 Bern, 2. Februar 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde der Gemeinde Ringgenberg, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 184, Postfach 20, 3852 Ringgenberg BE betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Ringgenberg vom 15. September 2015 (Gbbl. Nr. Y.________; Abgestellte Fahrzeuge) I. Sachverhalt 1. Die Gemeinde Ringgenberg erteilte dem Beschwerdeführer am 19. März 2005 eine kleine Baubewilligung für die "Sanierung des bestehenden Hüttlis, Nutzung als Holzlager" auf der Parzelle Ringgenberg Gbbl. Nr. Y.________. Das Grundstück liegt im Wald. Die Bewilligung enthielt insbesondere die Auflage "Zweckentfremdungsverbot: Das Gebäude darf ausschliesslich zur Brennholzlagerung benutzt werden". Mit Gesamtbauentscheid vom 15. Oktober 2012 bewilligte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Erweiterung des Platzes für die Brennholzverarbeitung. Dieser Entscheid enthielt unter anderem folgende Auflagen: "Der Platz darf nur für die Holzverarbeitung und -lagerung benutzt werden. Er darf insbesondere nicht als Abstellplatz für alte/ausgediente Fahrzeuge und Gerätschaften verwendet werden. [...] Zweckentfremdungsverbot: Nur Brennholzlagerung/-aufbereitung; kein Abstellplatz für Fahrzeuge usw." Mit Schreiben vom 28. August 2015 teilte die Waldabteilung Alpen des Amtes für Wald des Kantons Bern RA Nr. 120/2015/62 2 (Waldabteilung Alpen) der Gemeinde Ringgenberg mit, sie habe anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass das Hüttli wie auch der Brennholzplatz hauptsächlich mit Fahrzeugen belegt ist. 2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 15. September 2015 forderte die Baupolizeibehörde der Gemeinde Ringgenberg den Beschwerdeführer auf, die abgestellten Fahrzeuge bis zum 20. Oktober 2015 von der Parzelle zu entfernen. Gleichzeitig wies sie ihn auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuches hin und drohte die kostenpflichtige Ersatzvornahme an. 3. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung. Zur Begründung führt er insbesondere aus, der Gebrauch von entsprechendem Gerät gehöre zur Nutzung eines Holzbearbeitungs- und Lagerplatzes. Zudem müssten etliche andere Situationen zu ähnlichen Reaktionen seitens der Gemeinde führen. Soweit ersichtlich, verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuches. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten sowie die Stellungnahme der Vorinstanz ein. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Zudem zog das Rechtsamt die Baubewilligungsakten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli, sowie die Stellungnahme der Gemeinde an das Regierungsstatthalteramt bezüglich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergleichssituationen bei. 5. Auf die Rechtsschriften und die beigezogenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 120/2015/62 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Umfang der Baubewilligungen a) Mit Verfügung vom 15. September 2015 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert, die widerrechtlich abgestellten Fahrzeuge, zwei Traktore, zwei Personenfahrzeuge und drei Anhänger bis zum 20. Oktober 2015 von der Parzelle Ringgenberg Gbbl. Nr. Y.________, zu entfernen. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, der Gebrauch von entsprechenden Geräten und Fahrzeugen gehöre zur Nutzung eines Holzbearbeitungs- und Lagerplatzes, ohne dass nach jedem Arbeitsgang ins Dorf gefahren werden müsse. b) Es ist unbestritten, dass das Hüttli und der Platz für Brennholzverarbeitung als forstliche Baute und Anlage gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG3 bewilligt wurden. Nach der kleinen Baubewilligung vom 19. März 2005 darf das Hüttli nur zur Brennholzlagerung benutzt werden. Der Regierungsstatthalter bewilligte mit Gesamtbauentscheid vom 15. Oktober 2012 den Platz ausschliesslich für die Holzverarbeitung und Holzlagerung. Es liegt keine Baubewilligung vor für das Abstellen von Fahrzeugen im Hüttli und auf dem Platz. c) Für die Verrichtung der Arbeiten auf dem Holzverarbeitungs- und Holzlagerplatz benötigt der Beschwerdeführer insbesondere für den Transport des Holzes Fahrzeuge und Anhänger. Der Einsatz und das kurzfristige Abstellen dieser Fahrzeuge auf dem Platz 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 3 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). RA Nr. 120/2015/62 4 müssen daher von der Baubewilligung umfasst sein. Im Hüttli und auf dem Platz befinden sich aber insgesamt zwei Traktore, zwei Personenfahrzeuge und drei Anhänger. Die Anzahl Fahrzeuge belegt, dass der Beschwerdeführer diese Fahrzeuge nicht nur während der Dauer der Arbeiten auf dem Platz abstellt. Auf den Fotografien in den Akten ist zudem ersichtlich, dass zumindest ein Fahrzeug über kein Nummernschild verfügt. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fahrzeuge für einen längeren Zeitraum und auch während seiner Abwesenheit auf dem Platz und im Hüttli abstellt. Dieses Abstellen von Fahrzeugen überschreitet die erteilten Bewilligungen. Es ist daher formell rechtswidrig. 3. Bewilligungsmöglichkeit a) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt es als unverhältnismässig, eine an sich bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der Baubewilligung beseitigen zu lassen (sog. formelle Rechtswidrigkeit). Im Wiederherstellungsverfahren ist auch bei fehlendem Baugesuch summarisch zu prüfen, ob das Vorhaben gegen einschlägige Vorschriften verstösst (sog. materielle Rechtswidrigkeit).4 Es ist daher zu prüfen, ob das Abstellen von zwei Traktoren, zwei Personenfahrzeugen sowie drei Anhängern auf der Parzelle Ringgenberg Gbbl. Nr. Y.________ bewilligt werden könnte. b) Das Waldgesetz des Bundes will den Wald in seiner Fläche und räumlichen Verteilung erhalten, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen, dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzungsfunktion erfüllen kann und die Waldwirtschaft fördern und erhalten (Art. 1 Abs. 1 WaG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b WaG gelten forstliche Bauten und Anlagen als Wald. Ursprünglich galten nur technische Werke zum Schutze von Naturereignissen als forstliche Bauten und Anlagen.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der forstliche Charakter einer Baute und Anlage jedoch auch dann bejaht werden, wenn sie den Zwecken des Waldes dient, eine betriebliche Notwendigkeit dafür besteht und ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, welche den Standort im Nichtsiedlungsgebiet gegenüber dem Standort innerhalb 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 15a. 5 Botschaft zum Waldgesetz vom 29. Juni 1988, BBl 1988 III 173 ff., S. 190. RA Nr. 120/2015/62 5 der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen.6 Das Bundesgericht hat dementsprechend die Zonenkonformität von Bienenhäusern verneint.7 Ebenso hat es die Notwendigkeit eines Forstwerkhofes im Wald verneint, da vorwiegend finanzielle Überlegungen für den Standort im Wald gesprochen hatten und nicht nachgewiesen war, dass ein Standort in der Bauzone aus zwingenden betriebswirtschaftlichen Erwägungen nicht in Frage komme.8 Hingegen hat es ein Forstmagazin im Waldgebiet als zulässig erachtet.9 c) Seit dem 1. Juli 2013 konkretisiert Art. 13a Abs. 1 WaV10 den Begriff forstliche Bauten und Anlagen. Demnach dürfen Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen im Wald bewilligt werden, wenn sie der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, für sie ein Bedarf ausgewiesen wird, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist. Überdies dürfen ihnen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 13a Abs. 2 WaV). Dieser Artikel nimmt die von der Rechtsprechung bereits erarbeiteten Voraussetzungen auf, welche bei forstlichen Bauten und Anlagen erfüllt sein müssen. Die Bestimmung soll zudem die Bewilligung von Energieholzlager erleichtern.11 Für die Beurteilung, ob das Abstellen von zwei Traktoren, zwei Personenfahrzeugen und drei Anhängern im Waldgebiet bewilligungsfähig ist, hat die Gesetzesänderung aber keine Neuerungen gebracht. d) Bevor für eine forstliche Baute oder Anlage allenfalls eine Baubewilligung erteilt werden darf, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören (Art. 14 WaV). Die Waldabteilung Alpen hat in ihrem Schreiben vom 28. August 2015 ausgeführt, dass das Abstellen von Fahrzeugen im Wald mit einer zweckfremden Nutzung einhergehe und dementsprechend einer Rodungsbewilligung bedürfte. Es liege keine Ausnahmesituation vor, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigte. 6 BGE 123 II 499 E. 3, BGE 118 Ib 335 E. 3. 7 BGer 1A.277/1999 vom 25.05.2000, E. 5a. 8 BGE 123 II 499 E. 3b/dd. 9 BGE 118 Ib 335 E. 3. 10 Verordnung des Bundesrates vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01). 11 Maja Saputelli, Neues Waldgesetz – Flexibilisierung der Waldflächen, erschienen in: Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht, PBG 2014/1, S. 5 ff., Ziff. IV. RA Nr. 120/2015/62 6 e) Wie bereits erläutert, ist der Einsatz von Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung des Waldes zulässig. Demgegenüber dient das längerfristige Abstellen von Fahrzeugen den Funktionen des Waldes nicht. Auf dem Holzverarbeitungs- und Holzlagerplatz des Beschwerdeführers besteht dafür auch keine betriebliche Notwendigkeit. Es ist für den Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, mit den Fahrzeugen zu diesem Platz zu fahren, wenn er diese Geräte für die Verrichtung seiner Arbeit benötigt. Es ist entgegen seinen Ausführungen nicht ersichtlich, weshalb das Abstellen der Fahrzeuge ausserhalb des Waldes dazu führen sollte, dass nach jedem Arbeitsgang ins Dorf gefahren werden müsste. Wenn er die Fahrten an den Randzeiten plante, wäre das Abstellen der Fahrzeuge im Siedlungsgebiet nicht mit mehr Fahrten verbunden, da er anschliessend die Fahrzeuge nicht zurück in den Wald fahren müsste. Für die Erledigung der Arbeiten auf dem Holzverarbeitungs- und Lagerplatz ist der Beschwerdeführer nicht darauf angewiesen, dass er die Fahrzeuge während seiner Abwesenheit im Waldgebiet parkieren kann. Er kann die Arbeiten auch dann verrichten, wenn er die Fahrzeuge im Siedlungsgebiet abstellt. Für das Abstellen der Fahrzeuge im Waldgebiet besteht dementsprechend kein ausgewiesener Bedarf. Insbesondere sind die für den Beschwerdeführer resultierenden Vorteile nicht so erheblich, dass sie ein längerfristiges Abstellen der Fahrzeuge im Nichtsiedlungsgebiet rechtfertigten. Das öffentliche Interesse an der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers, die Fahrzeuge im Waldgebiet abstellen zu können. Die summarische Überprüfung ergibt, dass das Abstellen von drei Anhängern, zwei Traktoren und zwei Personenfahrzeugen im Wald nicht zonenkonform ist. Da das Abstellen der Fahrzeuge im Wald nicht standortgebunden ist, ist der Waldabteilung Alpen auch zuzustimmen, dass keine Ausnahmesituation vorliegt. Die Voraussetzungen für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung sind nicht erfüllt. Das Abstellen der Fahrzeuge im Wald ist somit auch materiell rechtswidrig. 4. Gleichbehandlung im Unrecht a) Der Beschwerdeführer führt aus, dass ihm auf dem Gemeindegebiet von Ringgenberg und Goldswil etliche andere Situationen aufgefallen seien, welche zu ähnlichen Reaktionen seitens der Gemeinde führen müssten. Er verlange Rechtsgleichheit. RA Nr. 120/2015/62 7 b) Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein verfassungsmässiges Recht. Es garantiert die Gleichbehandlung von Personen durch alle staatlichen Organe. Die Rechtsgleichheit gebietet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.12 Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip, und damit dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, in der Regel vor. Auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch ein Anspruch, wenn die Behörde nicht nur in einem oder einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform handeln werde.13 Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können der Gleichbehandlung im Unrecht öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an der gesetzmässigen Rechtsanwendung entgegenstehen.14 Bei einer erstmaligen gerichtlichen Überprüfung ist zudem davon auszugehen, dass die Behörde eine rechtswidrige Praxis anpasst.15 c) Der Beschwerdeführer hat einige Fotos eingereicht, auf welchen abgestellte Fahrzeuge im Waldgebiet ersichtlich sind. Ob es sich bei den gerügten Zuständen tatsächlich um vergleichbare Situationen handelt, kann auf Grund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Auch wenn die Gemeinde ähnliche Situationen in der Vergangenheit toleriert haben sollte, so kann davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde in Zukunft gesetzeskonform handeln wird. Die Gemeinde hat im Schreiben an das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Nichtbauzone keine unnötig abgestellten Fahrzeuge etc. dulden will. Die Gemeinde verfolgt somit keine gesetzeswidrige Praxis. Ihr Verhalten verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nicht. 12 Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 414. 13 BGE 127 I 1 E. 3a, BGE 131 V 9 E. 3.7. 14 BGE 123 II 248 E. 3c. 15 BGer 1C_43/2015 vom 6.11.2015, E. 6. RA Nr. 120/2015/62 8 Im Übrigen würden einer allfälligen Gleichbehandlung im Unrecht gewichtige öffentliche Interessen an der Durchsetzung der Waldgesetzgebung entgegenstehen. Die in Art. 1 WaG umschriebenen Förderungs- und Schutzzwecke des Waldes stellen gewichtige öffentliche Interessen dar. Da das private Interesse des Beschwerdeführers am Abstellen der Fahrzeuge nicht sehr stark wiegt, würde eine Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Interessen ausfallen. Die Beschwerde erweist sich somit unabhängig davon, ob die vom Beschwerdeführer gerügten Situationen vergleichbar sind oder nicht, auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Wiederherstellung a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.16 b) Wie bereits erläutert, wiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Waldgesetzgebung schwer. Da die momentanen Verhältnisse gegen die Waldgesetzgebung verstossen, besteht ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Entfernung der Fahrzeuge ist geeignet, die rechtmässige Ordnung wiederherzustellen. Ein teilweises Entfernen würde für den Beschwerdeführer zwar eine weniger starke Beeinträchtigung bedeuten, allerdings hebt dies den rechtswidrigen Zustand nicht ganz auf. Schliesslich ist es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, die Fahrzeuge zu entfernen, da er für die Holzverarbeitung und -lagerung nicht auf das Abstellen der Fahrzeuge im Wald angewiesen ist. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erweist sich insgesamt als verhältnismässig und ist ebenfalls zu bestätigen. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9 ff., BVR 2013 S. 85 E. 5.1. RA Nr. 120/2015/62 9 c) Die von der Gemeinde angesetzte Frist zur Wiederherstellung ist zwischenzeitlich abgelaufen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer rund fünf Wochen Zeit eingeräumt, um die abgestellten Fahrzeuge zu entfernen. Daher wird ihm erneut rund fünf Wochen Zeit eingeräumt. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hat neu bis am 6. März 2016 zu erfolgen. 6. Beweisabnahme a) Der Beschwerdeführer bot an, die Situation als Ganzes anlässlich einer Begehung vor Ort zu erörtern. Damit beantragte er sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins mit Instruktionsverhandlung. b) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG17). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese für die Klärung des Sachverhalts nötig sind. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.18 c) Der für den Entscheid relevante Sachverhalt ergibt sich genügend klar aus den Akten. Für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhaltes war die Durchführung eines Augenscheines somit nicht nötig. 7. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 18 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen. RA Nr. 120/2015/62 10 Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV19). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Ziffer 1 der Verfügung der Gemeinde Ringgenberg vom 15. September 2015 (Entfernung der abgestellten Fahrzeuge) wird auf den 6. März 2016 angesetzt. Im Übrigen wird die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Ringgenberg vom 15. September 2015 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn X.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Ringgenberg, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Waldabteilung Alpen des Amtes für Wald des Kantons Bern, zur Kenntnisnahme - Amt für Gemeinden und Raumordnung, zur Kenntnisnahme 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 120/2015/62 11 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin