weitergehend ein als es zur Verhinderung einer unrechtmässigen Vermietung als Zweitwohnungen erforderlich ist. Auch wird die rechtmässige Verwendung als Erstwohnungen nicht beeinträchtigt. In Ziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung wird ausdrücklich festgehalten, "(d)ie Versiegelung wird aufgehoben, sobald die Grundeigentümerin die Wohnungen an Ortsansässige vermietet hat oder selber als Ortsansässige nutzt." Die angefochtene Ziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung ist damit verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Kosten