Die Gemeinde hat in Aussicht gestellt, dass sie für Kontrollen und Wohnungsführungen die Versiegelung unkompliziert aufheben werde. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie könne aufgrund der Versiegelung weder Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten noch Kontrollen der Wohnungen durchführen, ist damit unbegründet. Die Versiegelung schränkt die Ausübung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin damit nicht 10 Art. 9 Baureglement der Einwohnergemeinde Saanen vom 11. März 2011 (GBR)