Zudem ist diese Massnahme weniger wirkungsvoll und für die Gemeinde wiederum kaum zu kontrollieren. Die Gemeinde weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Versiegelung auch in Art. 17 Abs. 2 ZWG zur Unterbindung unrechtmässiger Zweitwohnungsnutzungen ausdrücklich vorgesehen ist. Die Versiegelung stellt damit die mildeste geeignete Massnahme dar. Sie ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Die Gemeinde hat in Aussicht gestellt, dass sie für Kontrollen und Wohnungsführungen die Versiegelung unkompliziert aufheben werde.