Die Androhung, im Widerhandlungsfall gegen das Benützungsverbot werde die Stromzufuhr unterbrochen, löst das Problem der fehlenden Kontrollierbarkeit nicht und es sind auch keine anderen geeigneten Massnahmen zur wirksamen Verhinderung einer Zweitwohnungsnutzung ersichtlich. Bauliche Massnahmen scheiden aus, weil eine Nutzung als Erstwohnung möglich bleiben muss. Verlangt werden könnte allenfalls, dass die Möbel entfernt werden. Dies liegt allerdings insofern nicht im Interesse der Beschwerdeführerin, als sie nach eigenen Angaben eine Vermietung als möblierte Wohnungen erwägt. Zudem ist diese Massnahme weniger wirkungsvoll und für die Gemeinde wiederum kaum zu kontrollieren.