ermögliche es ihr zu kontrollieren, ob die Wohnung nicht (wieder) unrechtmässig genutzt werde. Diese Massnahme sei notwendig und verhältnismässig. Die Gemeinde hat die Anordnung der Versiegelung der Wohnungen damit ausreichend begründet. d) Es ist unbestritten, dass die Nutzung der beiden Wohnungen als Zweitwohnungen nicht zulässig ist. Die Einhaltung der Bauvorschriften und die Verhinderung einer nicht zulässigen Nutzung von Wohnungen als Zweitwohnungen liegen im öffentlichen Interesse. Die Versiegelung der beiden Wohnungen ist zur Verhinderung einer unzulässigen Nutzung als Zweitwohnungen bzw. für die Kontrolle der Nutzungseinschränkung geeignet.