Verkleinern von Fenstern, Entfernen von Installationen und Einrichtungen usw.) für diese Nutzung unbrauchbar zu machen. Ein reines Benützungsverbot kann zur Durchsetzung des Erstwohnungsanteils genügen, jedenfalls dann, wenn es mit zusätzlichen Massnahmen gekoppelt wird, wie z.B. mit der Androhung, dass im Widerhandlungsfall der elektrische Anschluss der Wohnung unterbrochen wird.9