7 Vorakten, pag. 28 ff. RA Nr. 120/2015/61 6 ebenfalls nicht dargelegt. Der Gemeinde kann damit keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. 4. Verhältnismässigkeit der Versiegelung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ohne weitere Begründung die Versiegelung der beiden Wohnungen verfügt. Dies gehe über das erforderliche Mass hinaus und sei unverhältnismässig. Im vorliegenden Fall reiche ein Benützungsverbot, um die Nutzung als Zweitwohnungen zu unterbinden.