Sie hat damit nichts angeordnet, was nicht bereits aufgrund der Baubewilligung feststeht. Die Beschwerdeführerin hat deswegen keinen Nachteil erlitten und sie hat Ziffer 1 der Wiederherstellungsverfügung auch nicht angefochten. Inwiefern eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts mit Blick auf die angefochtene Ziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung betreffend die Verhältnismässigkeit der Versiegelung der Wohnungen vorliegen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 66 N. 7 f. 6 Vorakten, pag. 47