Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem nicht, dass eine solche Nutzung bereits stattgefunden hat. Sodann hat sie daraus, dass die Gemeinde von einer bereits bestehenden rechtswidrigen Zweitwohnungsnutzung ausging, keinen Rechtsnachteil erlitten. Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerin mit Ziffer 1 der Verfügung aufgefordert, die Nutzung als Zweitwohnungen einzustellen und festgehalten, dass die Wohnungen nur wie bewilligt – d.h. als Ortsansässigenwohnungen – genutzt werden dürfen. Sie hat damit nichts angeordnet, was nicht bereits aufgrund der Baubewilligung feststeht.