Die Behauptung, die Möbel seien lediglich zur Zwischenlagerung abgestellt, ist nicht glaubwürdig. Bereits in den Fotos zur Bauabnahme vom 20. Oktober 2014 sind Möbel erkennbar und zudem bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, sie fasse eine möblierte Vermietung ins Auge.7 Die Feststellung der Gemeinde, dass die Wohnungen bewohnbar sind, ist zutreffend. Auch wenn dies allein noch nicht den Schluss zulässt, eine Zweitwohnungsnutzung erfolge oder sei bereits erfolgt, muss aufgrund der besonderen Situation in der Gemeinde Saanen doch damit gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem nicht, dass eine solche Nutzung bereits stattgefunden hat.