c) Die Gemeinde hat die beiden Wohnungen am 21. August 2015 besichtigt. Aus der Fotodokumentation in den Vorakten ist ersichtlich, dass die Wohnungen möbliert und eingerichtet sind.6 In den Schlafzimmern sind Betten mit Matratzen und Nachttische sowie Nachttischlampen vorhanden. Der Wohnbereich ist mit Esstischen und Stühlen sowie mit Sofas möbliert. Zudem sind Deckenlampen installiert und Vorhänge aufgehängt. Die Wohnungen sind damit im Hinblick auf eine Wohnnutzung möbliert. Die Behauptung, die Möbel seien lediglich zur Zwischenlagerung abgestellt, ist nicht glaubwürdig.