4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 8 RA Nr. 120/2015/61 5 b) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde die Beweismittel falsch gewürdigt oder einen rechtserheblichen Sachumstand nicht in das Beweisverfahren einbezogen hat. Rechtserheblich ist, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist.5