a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Die Gemeinde habe einzig aufgrund der Feststellung, wonach die Wohnungen möbliert seien, darauf geschlossen, dass diese rechtswidrig als Zweitwohnungen genutzt würden. Die Gemeinde bringt vor, anlässlich der Besichtigung vor Ort habe sie festgestellt, dass die Wohnungen vollständig möbliert und jederzeit bezugsbereit seien. Die Wohnungen seien mit Vorhängen und mit fest montierten Wand- und Deckenlampen sowie Teppichen ausgestattet. Zudem seien Kerzen, Pflanzen und Dekorationsmaterialien vorhanden.