Erweist sich die von der Beschwerdeführerin angefochtene Versiegelung gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung als verhältnismässig, so kann diese bei einer unrechtmässigen Nutzung als Zweitwohnung und bei unveränderter Sach- und Rechtslage unmittelbar gestützt auf die vorliegende Wiederherstellungsverfügung erneut angeordnet werden. Es besteht daher unabhängig von der geltend gemachten Wohnsitzverlegung durch ein Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin nach wie vor ein rechtserhebliches Interesse an einem Entscheid über die Versiegelung. 3. Unrichtige Feststellung des Sachverhalts