rechtserhebliches Interesse an einem Entscheid über die angefochtene Ziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung. d) Die Wiederherstellungsverfügung ist eine Dauerverfügung. Wird der Zustand nach erfolgter Wiederherstellung rückgängig gemacht bzw. eine widerrechtliche Nutzung wieder aufgenommen, bedarf es – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – keiner neuen Wiederherstellungsverfügung. Die Wiederherstellung kann gestützt auf die bestehende Verfügung erneut vollstreckt werden.4