c) Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Rechtsamts vom 21. Dezember 2015 auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs hingewiesen. Dennoch hat sie ihre Beschwerde nicht zurückgezogen und die Gemeinde hat die angefochtene Verfügung nicht zurückgenommen. Auch haben sich die Gemeinde und die Beschwerdeführerin nicht geeinigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht zudem weiterhin ein 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 120/2015/61 4