Zwar geht aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten und von der Einwohnergemeinde gestempelten "Fragenbogen für Schweizer" hervor, dass sich Herr und Frau Y.________ mit zwei Kindern an der Adresse C.________weg 14 angemeldet haben. Die Gemeinde hat gegenüber der BVE jedoch nicht bestätigt, dass die Wohnsitznahme erfolgt bzw. dass damit der vorgeschriebene Ortsansässigenanteil erfüllt ist. Zudem erfolgte die Anmeldung gemäss dem eingereichten Formular einzig für die 5- Zimmerwohnung. Es kann jedoch offen bleiben, ob der vorgeschriebene Ortsansässigenanteil in der Zwischenzeit erfüllt ist.