2. Interesse an einem Entscheid a) Die Beschwerdeführerin macht mit Schreiben vom 5. Januar 2016 geltend, die betreffenden Stockwerkeinheiten würden seit dem 11. Dezember 2015 als Erstwohnsitz genutzt. Sowohl die angefochtene Wiederherstellungsverfügung als auch das Beschwerdeverfahren seien damit hinfällig geworden.