2. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung betreffend die Versiegelung sei aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Gemeinde habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Versiegelung sei nicht verhältnismässig. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten und eine Stellungnahme der Gemeinde Saanen ein. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde.