Sie setzte die Frist für die Wiederherstellung bis 15. Oktober 2015 an (Ziffer 3), drohte für den Fall einer über den 15. Oktober 2015 hinausgehenden unrechtmässigen Nutzung die Unterbrechung der Stromzufuhr an (Ziffer 4) und wies auf die Straffolgen bei Nichtbefolgung hin (Ziffer 5). RA Nr. 120/2015/61 2