2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die amtlichen Vorakten gehen zurück an die Gemeinde. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn C.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Därligen, Gemeindeverwaltung, mit Beilage gemäss Ziff. 4, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, zur Kenntnis