Dies ist noch hypothetisch. Die Möglichkeit einer noch länger dauernden unrechtmässigen Nutzung vermag zum jetzigen Zeitpunkt allein kein Benützungsverbot mit Sicherungsmassnahmen zu rechtfertigen. Auch in einem Rechtsmittelverfahren können unter den Voraussetzungen von Art. 27 VRPG noch vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. 3. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV9). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des