Es kann unverhältnismässig sein, einen Betrieb einzustellen, der möglicherweise bewilligungsfähig ist oder über lange Zeit unbeanstandet geführt wurde und für den ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren hängig ist. Der vorliegende Fall betrifft jedoch lediglich eine Nutzung, für die keine namhafte Investition getätigt wurde und die jederzeit ohne finanziellen Schaden eingestellt werden kann. Dennoch setzt ein Benützungsverbot, verbunden mit Sicherungsmassnahmen voraus, dass dafür ausreichende Gründe bestehen. Solche liegen beispielsweise vor, wenn die Sicherheit 6 VGE 2013/435 vom 27. Februar 2014, E. 2.1