Trotz Kenntnis der Baubewilligungspflicht hat der Beschwerdegegner die unrechtmässige Parkplatznutzung bislang weiter ausgeübt bzw. Dritten ermöglicht. Es besteht daher ein baurechtswidriger Zustand, bei dem der Erlass eines Benützungsverbotes zu prüfen ist. Ein vorsorgliches Benützungsverbot ist nicht schon dann zu erlassen, wenn eine unrechtmässige Nutzung besteht, sondern nur, wenn es die Verhältnisse erfordern. Es kann unverhältnismässig sein, einen Betrieb einzustellen, der möglicherweise bewilligungsfähig ist oder über lange Zeit unbeanstandet geführt wurde und für den ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren hängig ist.