c) Die Nutzung einer Fläche für dauerhafte Autoabstellplätze ist baubewilligungspflichtig (Art. 22 Abs. 1 RPG7 und Art. 1a BauG). Ohne rechtskräftige Baubewilligung darf eine baubewilligungspflichtige Nutzung nicht ausgeübt werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die unbewilligte Nutzung der befestigten Fläche und der Wiese als Parkplatz unzulässig ist, und zwar unabhängig davon, ob dafür ein formelles Verbot ausgesprochen wurde oder nicht. Trotz Kenntnis der Baubewilligungspflicht hat der Beschwerdegegner die unrechtmässige Parkplatznutzung bislang weiter ausgeübt bzw. Dritten ermöglicht.