b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Gleichzeitig leitet die Behörde das Wiederherstellungsverfahren ein (Art. 46 Abs. 1 BauG). Ein Benützungsverbot, allenfalls verbunden mit einer sichernden Massnahme, gehört zu den vorsorglichen Massnahmen, die so lange bestehen bleiben, bis der Bauentscheid rechtskräftig ist. Zuständig für den Erlass eines Benützungsverbotes gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde.6