a) Die Gemeinde begründete ihre Verfügung damit, dass nun ein möglicherweise bewilligungsfähiges Baugesuch vorliege, über das in den nächsten Wochen entschieden werde. In Anbetracht dessen wäre eine bauliche Absperrung der seit vielen Jahren bestehenden Parkplätze unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner sei auf die Baubewilligungspflicht hingewiesen worden. Das unbewilligte Parkieren beschränke sich 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 7 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)