Die Beschwerdeführenden sind Stockwerkeigentümer der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft. Sie sind durch die unrechtmässige Parkplatznutzung auf dem Nachbargrundstück betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid über ein vorsorgliches Benützungsverbot. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Benützungsverbot