b) Eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (vgl. Art. 61 Abs. 3 VRPG). Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Nach der Rechtsprechung ist damit kein irreparabler Schaden gemeint. Erforderlich ist ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung.5 Die Beschwerdeführenden sind Stockwerkeigentümer der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft.