a) Angefochten ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 Bst. g VRPG2, die im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ergangen ist. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens ist die Zwischenverfügung mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar wie ein Entscheid in der Hauptsache.3 Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 BauG4). Die Beschwerde wurde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 33 Abs. 3 VRPG, Art. 49 BauG).