3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, die Begründung ihrer Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen. Die Beschwerde wurde am 15. Oktober 2015 mit ergänzter Begründung wieder eingereicht. Das Rechtsamt führte den Schriftenwechsel durch und zog die Vorakten der Gemeinde aus dem Verfahren RA Nr. 120/2015/45 bei. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 13. November 2015, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.