Mit Schreiben vom 20. Juni 2015 verlangten die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens und den Erlass eines Benützungsverbots mit geeigneten Absperrmassnahmen. Mit Entscheid vom 7. September 2015 wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) die Gemeinde an, über das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich zu entscheiden (RA Nr. 120/2015/45).