BSG 154.21) RA Nr. 120/2015/59 12 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 800.–, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Gemeinde Twann-Tüscherz hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 642.40 zu ersetzen. IV. Eröffnung