1. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 3. September 2015 wird wie folgt geändert: "Ziff. 1, 5. und 6. Lemma: Aufgehoben. Ziff.1, 7. Lemma: Der Schrank ist um die Mehrhöhe über 1.20 m von der Parzellengrenze zurückzuversetzen. Ziff. 2: Die unter Punkt 1 geforderten Arbeiten sind bis 15. April 2016 durch den Grundeigentümer auf seine Kosten auszuführen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung vom 3. September 2015 bestätigt. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;