19 Abs. 1 GebV13). Den Beschwerdeführenden werden davon vier Fünftel, ausmachend Fr. 800.–, auferlegt. b) Die Beschwerdeführenden sind mit einem Teil ihrer Rügen durchgedrungen. Es erscheint angemessen, ihnen einen Fünftel der Parteikosten zu ersetzen. Im Übrigen sind sie unterlegen und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat somit den Beschwerdeführenden einen Fünftel der Parteikosten von Fr. 3'212.–, ausmachend Fr. 642.40, zu ersetzen. III. Entscheid