a) Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden nur mit ihrer Rüge betreffend den Plattenbelag durchgedrungen sind. Betreffend den Schrank beim Sitzplatz West wird der Entscheid vom 3. September 2015 präzisiert. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten um einen Fünftel zu reduzieren. Im Übrigen ist ihre Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführenden haben die reduzierten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV13).