c) Für die Wiederherstellung ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zu setzen (Art. 46 Abs. 2 BauG). In der Verfügung vom 3. September 2015 wurden den Beschwerdeführenden Frist bis zum 6. November 2015 gesetzt, d.h. rund zwei Monate ab Eröffnung der Verfügung. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass keine grossen Bauten rückgebaut werden müssen, angemessen. Die Frist für die Wiederherstellung wird daher neu angesetzt auf den 15. April 2015. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46