Die Wiederherstellung ist damit zumutbar. Schliesslich hat die Gemeinde die Beschwerdeführenden zur Einhaltung der Vorschriften aufgefordert, sobald sie Kenntnis von der widerrechtlichen Bautätigkeit erlangt hatte. Der Vertrauensgrundsatz ist daher nicht verletzt. Damit steht fest, dass die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen verhältnismässig sind. Die Rüge ist unbegründet.