Hier ist das Interesse an der Wiederherstellung besonders gross, da neben baurechtlichen Belangen auch der Natur- und Ortsbildschutz betroffen ist. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführenden hätte bekannt sein müssen, dass für die Uferzone strengere Vorschriften gelten als für die allgemeine Bauzone. Bei den rückzubauenden Bauten handelt es sich zudem um kleine Nebenanlagen, so dass für die Beschwerdeführenden durch die Wiederherstellung kein bedeutender Aufwand entstehen dürfte. Die Wiederherstellung ist damit zumutbar.