Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden die Bauten und Vorkehren ohne Baubewilligung erstellt haben. Sie sind damit formell rechtswidrig. Mit Ausnahme des Plattenbelags verstossen sämtliche von den Beschwerdeführenden realisierten Bauten gegen baurechtliche Vorschriften der Gemeinde. Sie sind damit auch materiell rechtswidrig. Die Durchsetzung des Baurechts stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich zudem in der geschützten Uferzone. Hier ist das Interesse an der Wiederherstellung besonders gross, da neben baurechtlichen Belangen auch der Natur- und Ortsbildschutz betroffen ist.