Im Erstellungszeitpunkt galt ein vollständiges Bauverbot im Uferbereich, d.h. die Store war auch nach den damaligen Bestimmungen rechtswidrig. Die Beschwerdeführenden können sich daher nicht auf die Besitzstandsgarantie (Art. 3 Abs. 1 BauG) berufen. Die Gemeinde hat den Rückbau zu Recht angeordnet. Die Rüge ist unbegründet. 7. Wiederherstellung a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Wiederherstellungsmassnahmen seien unverhältnismässig und unzumutbar. Ausserdem würden der Vertrauensgrundsatz und die Besitzstandgarantie verletzt. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Rüge nicht weiter.