b) Die Sonnenstore befindet sich in Sektor G des Uferschutzplans. In diesem Bereich sind nur Sitzplätze bis zu einer gewissen Grösse erlaubt, ansonsten besteht ein allgemeines Bauverbot für oberirdische Bauten und Anlagen jeglicher Art (Art. 10B Abs. 2 UeV SFG). Die vorliegend umstrittene Sonnenstore kann einen Bereich von rund 16 m2 abdecken. Sie verfügt über eine permanente Konstruktion mit Metallstützen. Es handelt sich damit um eine oberirdische Baute, die im Sektor G nicht zulässig ist. Die Sonnenstore ist nicht bewilligungsfähig. Im Erstellungszeitpunkt galt ein vollständiges Bauverbot im Uferbereich, d.h. die Store war auch nach den damaligen Bestimmungen rechtswidrig.