11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 15a RA Nr. 120/2015/59 9 erstellt worden. Die Gemeinde macht geltend, im Uferschutzbereich seien Sonnenstoren von maximal 2.00 m Tiefe zulässig. Die vorliegend umstrittene Store sei aber 4.00 m tief. Die Beschwerdeführenden rügen, die Sonnenstore sei vom früheren Eigentümer vor über zwanzig Jahren erstellt worden. Sie könne vollständig eingezogen werden und falle nicht unter das Bauverbot in der Uferschutzzone.