Die Platten befinden sich auf zwei Grundstücken, die maximal zulässige Fläche von 30 m2 pro Parzelle wird daher nicht überschritten. Auch das gewählte Material entspricht den Vorgaben. Die Gemeinde bestätigt, dass die verlegten Platten bewilligungsfähig sind. Damit steht fest, dass die Platten materiell nicht rechtswidrig sind. Es wäre unverhältnismässig, den Rückbau zu verlangen. Die Rüge ist begründet. Die Verfügung der Gemeinde wird entsprechend angepasst. 6. Sonnenstore a) Auf dem südlichen Teil der Liegenschaft befindet sich ein Sitzplatz mit einer abgestützten Sonnenstore. Diese war bereits vom früheren Eigentümer der Liegenschaft