10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 11 RA Nr. 120/2015/59 8 Abs. 3 BauG ist daher eingehalten. Die dreissigjährige Verwirkungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Gemeinde hat den Rückbau damit zu Recht angeordnet. Die Rüge ist unbegründet. 5. Plattenbelag