b) Der Unterstand wird auf vier Seiten von hölzernen Rankgittern gebildet, die grösstenteils von Pflanzen überwuchert sind. Seeseitig befindet sich eine türgrosse Öffnung. Der Unterstand ist wie eine Pergola mit einem offenen Holzgitter überdeckt. Insgesamt wirkt der Unterstand wie ein Geräteschuppen. Er ist daher als Baute im Sinne von Art. 10 Abs. 3 UeV SFG zu qualifizieren. Der Unterstand hat einen Grenzabstand von rund 2.00 m und unterschreitet den reglementarischen Grenzabstand von 5.00 m damit bei Weitem.